Bezug von Kapital und Rente nach Beendigung der Grenzgängertätigkeit in der Schweiz

Ausländer, die für eine gewisse Zeit in der Schweiz gearbeitet haben, haben Anspruch auf eine Rente (AHV) sowie auf Kapital (Pensionskasse) aus der Schweiz. Wir erläutern hier, wie das genau funktioniert.

1. Säule – die AHV-Rente

Ehemaliger Angestellte in der Schweiz, die mindestens ein Jahr lang hier gearbeitet haben, haben Anspruch auf eine AHV-Rente. Diese bemisst sich nach der Höhe der bezahlten Beiträge sowie nach der Anzahl der Beitragsjahre. Das Prinzip dabei ist einfach: Wenn man zwei Jahre lang in der Schweiz gearbeitet hat und zum Beispiel vierzig Jahre lang in Österreich, dann wird man von den Rentenversicherungen der beiden Länder jeweils eine Rente erhalten. So ist sichergestellt, dass man keine Beitragsjahre „verliert“ und dass man in Summe etwa gleich viel erhält, wie wenn man immer nur in einem Land gearbeitet hätte. In diesem Beispiel wird man eine hohe Rente von der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt erhalten sowie eine geringe AHV-Rente aus der Schweiz.

Wie lässt man sich die Schweizer AHV-Rente auszahlen? Am besten reicht man einige Monate vor Erreichen des Pensionierungsalters einen Antrag auf Altersrente ein. In der Schweiz beträgt das gesetzliche AHV-Alter 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen. Gegen eine entsprechende Kürzung kann man bis zu zwei Jahre vorher eine AHV-Rente beziehen oder die Rente (gegen eine entsprechende Erhöhung) um bis zu fünf Jahre aufschieben. Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates müssend dabei den Antrag auf eine AHV-Rente aus der Schweiz bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle in ihrem aktuellen Wohnort stellen. Weitere Informationen zu Sonderfällen finden Sie auf Zentrale Ausgleichsstelle ZAS unter der Rubrik „Schweizerische Ausgleichskasse SAK“.

2. Säule – die Pensionskasse

Wer vor dem Pensionierungsalter aufhört, in der Schweiz zu arbeiten, ist nicht mehr einer Pensionskasse angeschlossen. Ohne Mitteilung an die Pensionskasse wird diese das gesamte Alterskapital nach frühestens 6 Monaten und nach spätestens 2 Jahren auf ein Freizügigkeitskonto der „Stiftung Auffangeinrichtung BVG“ überweisen. Alternativ dazu kann man selbst ein Freizügigkeitskonto eröffnen und dies seiner Pensionskasse respektive der Auffangeinrichtung mitteilen. Weil die Zinsen der Auffangeinrichtung auf Freizügigkeitskonten im Vergleich tief sind, lohnt sich dieser Schritt in der Regel auch noch Jahre nach der Auswanderung respektive wenige Jahre vor dem Bezug.

Vorsorgegelder, die auf einem Freizügigkeitskonto deponiert sind, können nur in wenigen Fällen frühzeitig bezogen werden. Bei Auswanderung in ein EU-Land wie Österreich kann nur der überobligatorische Teil jederzeit und ohne Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Weitere Details erfahren Sie in folgendem Artikel – Auswanderung und Pensionskasse.

Gelder auf Freizügigkeitskonten können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters ordentlich bezogen werden (d.h. für Frauen mit 59 Jahren, für Männer mit 60 Jahren). Es ist auch möglich, das Geld auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen und es erst später (spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters) zu beziehen.

Hinweis: Es ist nicht möglich, von einem Freizügigkeitskonto eine Rente zu erhalten. Es ist nur möglich, das Kapital zu beziehen.

Quelle: finanzmonitor.com