FAQ – Informationen für Grenzgänger

Grenzgänger - Versicherung & Service | FAQ Grenzgänger

FAQ Grenzgänger – Allgemeines

 

  1. Wer ist Grenzgänger?
  2. Wo muss sich ein Grenzgänger krankenversichern?
  3. Welche Fristen sind bei der Befreiung der Krankenversicherungspflicht einzuhalten und welche Besonderheiten zu beachten?
  4. Kann ich mich auch nachträglich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?
  5. Bin ich nach dem Ende einer österreichischen Beschäftigung nachversichert, wenn ich Grenzgänger werde?
  6. Wie funktioniert das mit den Steuern und was bedeutet Doppelbesteuerungsabkommen?
  7. Gibt es eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
  8. Bin ich in der Schweiz unfallversichert?
  9. Welche Leistungen übernimmt die SUVA und welche die NBU?
  10. Welche Genehmigungen brauche ich um in der Schweiz arbeiten zu können?
  11. Verfahren der Bewilligungserteilung: Wer erteilt die Bewilligung? Wie läuft das Verfahren für den Arbeitnehmer?
  12. Brauche ich als Grenzgänger noch eine private Unfallversicherung in Österreich?
  13. Ich bin bereits Grenzgänger. Künftig werde ich in Österreich einen Zweitjob haben. Was gibt es da steuerlich und versicherungstechnisch zu beachten?
  14. Habe ich als Grenzgänger eine Arbeitslosenversicherung?
  15. Wo finde ich das beste Bankkonto als Grenzgänger?
  16. Habe ich als Grenzgänger auch Anspruch auf Pflegegeld? Bin ich also pflegeversichert?
  17. Kann ich als Grenzgänger eine e-card beantragen? 

 

 

Wer ist Grenzgänger?

Als Grenzgänger in der Schweiz gilt, wer in der Schweiz eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Staat (i.d.R. innerhalb der EU/EFTA) wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal pro Woche zurückkehrt.

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Wo muss sich ein Grenzgänger krankenversichern?

Das Personenfreizügigkeitsabkommen regelt in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht das Erwerbsortprinzip, wonach ein Grenzgänger mit (ausschliesslicher) Erwerbstätigkeit in der Schweiz auch der hiesigen Versicherungspflicht unterliegt.

Für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich besteht ein Versicherungswahlrecht, wonach die Möglichkeit existiert, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, um sich (weiterhin) im Wohnstaat zu versichern. Mehr zum Thema Krankenversicherung.

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Welche Fristen sind bei der Befreiung der Krankenversicherungspflicht einzuhalten und welche Besonderheiten zu beachten?

Um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz geltend zu machen, muss sich der Betroffene innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Behörde (BAG) befreien lassen. Die Ausübung des Optionsrechtes schliesst auch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit ein (mit Ausnahme von Deutschland) und ist unwiderruflich.

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Kann ich mich auch nachträglich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?

Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich haben aufgrund einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit, sich im Falle von neuen Familienangehörigen (Heirat, Geburt) nachträglich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten ab Ereignisdatum bei der zuständigen kantonalen Behörde (BAG) beantragt werden.

Nicht als Änderung der persönlichen Verhältnisse gilt jedoch:

– eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
– eine Änderung der Höhe der Krankenversicherungsprämien
– ein Wechsel des Arbeitgebers
– ein Wechsel des Erwerbskantons

Vorgehensweise, wenn Sie aktuell bei einer Versicherung in der Schweiz oder Liechtenstein versichert sind und z.B. zu einer privaten Krankenversicherung in Österreich wechseln wollen:

  1. Kantonale Behörde (BAG) bzw. Gesundheitsamt
    Sie gehen mit der Geburts- oder Heiratsurkunde zum Gesundheitsamt und beantragen ein erneutes Wahlrecht für Ihre Krankenversicherung.
  2. Neue Krankenversicherung
    Sie zeichnen eine neue z.B. private Krankenversicherung in Österreich.
  3. Bestehende Krankenversicherung
    Mit der Bestätigung über das erneute Wahlrecht vom Gesundheitsamt und der Bestätigung Ihres neuen Krankenversicherers wird Ihre bestehende Versicherung den Vertrag umgehend kündigen.

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Bin ich nach dem Ende einer österreichischen Beschäftigung nachversichert, wenn ich Grenzgänger werde? 

Nach dem Ende einer Beschäftigung des Versicherten oder Bezug vom Arbeitsmarktservice übernimmt die Gebietskrankenkasse bis zur Dauer von 26 Wochen Leistungen weiter, sofern:

  • der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich gelegen ist
  • der Versicherungsfall innerhalb 6 Wochen nach Beschäftigungsende eintritt
  • ausreichend Vorversicherungszeiten vorliegen
  • Erwerbslosigkeit vorliegt

Das heißt, dass Sie mit dem ersten Tag an dem Sie in der Schweiz oder in Liechtenstein bei ihrem neuen Arbeitgeber angemeldet sind, eine aufrechte Krankenversicherung brauchen, denn da Sie nicht mehr Erwerbslos sind, endet die Nachversicherung oder die Schutzfrist automatisch!

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Krankenversicherung – Vergleich für Grenzgänger

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Wie funktioniert das mit den Steuern und was bedeutet Doppelbesteuerungsabkommen? 

Wenn Sie als Grenzgänger in die Schweiz oder nach Liechtenstein arbeiten gehen, behält Ihr Arbeitgeber Quellensteuer ein. Die Quellensteuer wird an die Steuerbehörde am jeweiligen Arbeitsort abgeführt. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen können Sie sich die bezahlte Quellensteuer Ihrer Österreichischen Steuerschuld anrechnen lassen.

Außer der Quellensteuer in der Schweiz oder im Liechtenstein unterliegen Sie weiterhin dem Österreichischen Steuerrecht. Das heißt, Sie müssen Ihre Tätigkeit beim Wohnortfinanzamt in Österreich melden. Dadurch fallen quartalsweise fällige Steuervorauszahlungen zum 10.03.,10.06.,10.09. und 10.12. eines jeden Jahres an. Das Finanzamt fordert dann im Folgejahr eine Einkommenssteuererklärung an.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf der folgenden Seite –> Grenzgänger & Steuer.

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Gibt es eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Der Schweizer Arbeitgeber zahlt in der Regel bei Krankheit den Lohn zu 100% einen Monat lang fort. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich diese Zeiten. Danach übernimmt die Krankentagegeld-Versicherung die Lohnfortzahlung in der Regel zu 80% und bis zu 720 Tagen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen bzw. Temporäranstellungen kann es Abweichungen geben.

Da in der Krankentagegeldversicherung die Mutterschaft als Krankheit gilt, existiert auch hier ein Anspruch auf finanzielle Leistung. Wenn z. B. die Schwangerschaft nicht positiv verläuft und die Mutter längere Zeit liegen muss oder langfristig krankgeschrieben wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der folgenden Seite –> Lohnfortzahlung für Grenzgänger.

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Bin ich in der Schweiz unfallversichert? 

Ja, denn eine Versicherung bei der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ist obligatorisch. Der Beitragssatz richtet sich nach dem ausgeübten Beruf. Die Beiträge bezahlt der Schweizer Arbeitgeber.  

Zusätzlich zur SUVA wird eine Versicherung für Nicht-Berufs-Unfall (NBU) abgeschlossen. Der Beitrag wird entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer bezahlt.

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Welche Leistungen übernimmt die SUVA und welche die NBU? 

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernimmt Leistungen für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten ebenso wie die anschließende Lohnfortzahlung, Rehabilitation und Wiedereingliederung ins Berufsleben.

Die NBU übernimmt Leistungen für Wegeunfälle und private Unfälle weltweit. Immer, wenn ein Unfall passiert, ist unverzüglich das Lohnbüro zu informieren. Hier erfolgen dann Meldungen zum Unfall und alles weitere.

Die Leistungen der NBU sind:
Behandlungen durch Ärzte und Krankenhäuser, Medikamente, Hilfsmittel etc. Es erfolgt jedoch keine Leistung für eine eventuell daraus resultierende Invalidität, da hier Leistungen aus der AHV/IV und BVG erfolgen. Bei Risikosportarten können Leistungskürzungen erfolgen. 

Weitere Informationen zum Thema Unfall bei Grenzgängern bekommen Sie auf der folgenden Seite –> SUVA – Unfall bei Grenzgängern.

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Welche Genehmigungen brauche ich um in der Schweiz arbeiten zu können? 

In der Regel benötigen Sie als Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung, die durch Ihren künftigen Arbeitgeber beantragt werden muss. Mehr Informationen zu den Themen Arbeitsbewilligung oder Aufenthaltsgenehmigung erfahren Sie auf der folgenden Seite –> Grenzgängerbewilligung für die Schweiz.

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Verfahren der Bewilligungserteilung: Wer erteilt die Bewilligung? Wie läuft das Verfahren für den Arbeitnehmer? 

Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer muss ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde (Migrationsamt) einreichen. Diese entscheidet über die Erteilung der Bewilligung. Die Kantone bestimmen das Verfahren. Hinweis: welche Unterlagen Sie zur Bewilligungserteilung benötigen, müssen Sie direkt bei den kantonalen Behörden erfragen. Welche Bewilligungen es gibt, und wie lange Sie gültig sind, ersehen Sie dort. Die Gültigkeit der Bewilligung ist immer von der Dauer des Arbeitsvertrages abhängig.

L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA)

Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr: Die Gültigkeit der Bewilligung ist gleich lang wie die Dauer des Arbeitsvertrages. Bei einer Beschäftigung bis zu drei Monaten wird keine Arbeitsbewilligung benötigt, jedoch besteht eine Meldepflicht.

B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA)

Arbeitsvertrag von 1 Jahr Dauer oder länger bzw. unbefristet, Gültigkeit 5 Jahre.

G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung EG/EFTA)

Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr. Die Gültigkeit ist gleich lange wie die Dauer des Arbeitsvertrages von 1 Jahr Dauer oder länger bzw. unbefristet. Gültigkeit der Bewilligung 5 Jahre. Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzonen.

C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung EG/EFTA)

Nach 5 Jahren wird EU-Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese hat uneingeschränkte Gültigkeit, Kontrollfrist 5 Jahre. Die Niederlassungsbewilligung wird nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Mit den meisten EU-Staaten bestehen Niederlassungsvereinbarungen.

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Beste Beratung für Grenzgänger

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Brauche ich als Grenzgänger noch eine private Unfallversicherung in Österreich? 

Da Sie als Grenzgänger (Arbeitsort: Schweiz bzw. Liechtenstein) im Gegensatz zu Österreich, sowohl bei Arbeitsunfällen und auch bei Freizeitunfällen versichert sind, muss der Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung an die neue Situation angepasst werden, d.h. der Versicherungsschutz kann deutlich reduziert werden. Selbstverständlich reduziert sich dadurch auch der Beitrag für die Unfallversicherung massiv.

Wir empfehlen lediglich die Absicherung für dauernde Invalidität, als Einmalauszahlung beizubehalten. Alle anderen Leistungen sind in der Regel in der neuen Unfallversicherung von ihrem Arbeitgeber oder der privaten Krankenversicherung enthalten. 

Vereinbaren Sie ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch mit einem unserer Experten für Grenzgängerangelegenheiten. Wir sind in gerne bei der Anpassung Ihrer Versicherungen an Ihre neue Situation behilflich und stehen Ihnen auch sonst mit Rat & Tat zur Seite. Termin vereinbaren.

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Ich bin bereits Grenzgänger. Künftig werde ich in Österreich einen Zweitjob haben. Was gibt es da steuerlich und versicherungstechnisch zu beachten? 

Wenn ein Grenzgänger einen Zweitjob in seinem Wohnsitzland (Österreich) annimmt, dann gibt es versicherungstechnisch und steuerlich einiges zu beachten. Über die wesentlichen Dinge klären wir Sie in unseren FAQ auf. Für detaillierte Auskünfte empfehlen wir jedoch ein Gespräch mit einem unserer Spezialisten.

Steuer:

Das zusätzliche Einkommen wird mit dem Einkommen des Hauptjob addiert und gemeinsam versteuert. Die Meldung ans Finanzamt erfolgt automatisch. Bei österreichischen Arbeitgebern, werden im FinanzOnline sogar die Lohnzettel eingespielt.

Krankenversicherung:

Zu allererst ist es wichtig zu wissen, wie man als Grenzgänger versichert ist, denn es macht einen Unterschied ob man bei der ÖGK versichert ist oder ob man eine Grenzgängerversicherung hat und bei einem privaten Anbieter versichert ist. 

Grenzgänger, versichert bei der ÖGK
Bei Grenzgänger, die bei der ÖGK versichert sind läuft es ähnlich wie mit der Steuer. Man nimmt das gesamte Bruttoeinkommen (Hauptjob und Nebenjob) und berechnet davon den Krankenversicherungsbeitrag. Wenn man also nicht ohnehin schon den Höchstbeitrag bezahlt (2024 EUR 495,58), dann wird der Beitrag durch das zusätzliche Einkommen höher.

Grenzgänger, versichert bei einer privaten Versicherung
Es muss geprüft werden ob weniger oder mehr als 25 % der Arbeitsleistung (gemessen in Stunden) im Wohnsitzland (Österreich) geleistet wird. Wenn man einen Zweitjob annimmt, der mehr als 25 % der gesamten Arbeitsleistung entspricht, dann ist die Sozialversicherungspflicht wieder in Österreich und das heißt, dass man die private Versicherung nicht mehr weiterführen darf und sich wieder bei der ÖGK versichern muss. Wenn die gesamte Arbeitsleistung jedoch weniger als 25 % beträgt, dann bleibt die Sozialversicherungspflicht in der Schweiz oder in Liechtenstein und das heißt, dass die private Krankenversicherung ohne Veränderung weitergeführt werden darf. 

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Habe ich als Grenzgänger eine Arbeitslosenversicherung?

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) für Grenzgänger ist eine vorgeschriebene schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge an die ALV leisten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge.

Wenn Grenzgänger arbeitslos werden, haben Sie nicht im Beschäftigungsland, also in der Schweiz oder in Liechtenstein, sondern in Ihrem Wohnsitzstaat, also in Österreich Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Grenzgänger erhalten somit nach den Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzland Arbeitslosengeld, als ob sie dort beschäftigt gewesen wären. Nähere Informationen bekommen Sie auf der folgenden Seite –> Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger.

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Wo finde ich das beste Bankkonto als Grenzgänger?

Benötigen Sie zwingend ein Bankkonto für Grenzgänger in der Schweiz bzw. in Liechtenstein? Nicht unbedingt. Ihr Arbeitgeber kann Ihr Gehalt auch direkt auf ein Konto in Österreich überweisen. Allerdings sollten Sie nicht pauschal diese Variante wählen. Wir informieren Sie über die Vor- und Nachteile eines Grenzgänger-Kontos in der Schweiz/Liechtenstein beziehungsweise in Österreich auf der folgenden Seite –> Bankkonto für Grenzgänger.

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Beste Wohnbaufinanzierung für Grenzgänger

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Habe ich als Grenzgänger auch Anspruch auf Pflegegeld? Bin ich also pflegeversichert?

Im Pflegefall stehen Ihnen als Grenzgänger mit Wohnort Österreich und Arbeitsort Schweiz / Liechtenstein nur Sachleistungen aus der Schweiz bzw. Liechtenstein zur Verfügung. Ein Grenzgänger hat also weder in Österreich noch in der Schweiz oder in Liechtenstein Anspruch auf Pflegegeld! Die Folgen: Ein erhebliches finanzielles Risiko, welches unbedingt durch private Pflegeversicherungen abgesichert werden sollte.

Eine Ausnahme sind, in Österreich wohnhafte pflegebedürftige Personen, die eine österreichische Grundleistung (z.B. Pension, Ruhegenuss, Rente, Rehabilitationsgeld) beziehen. Diese Gruppe hat jedenfalls Anspruch auf österreichisches Pflegegeld.

Anspruch auf eine österreichische Grundleistung haben Personen, die vor Beginn Ihrer Tätigkeit als Grenzgänger bereits in das österreichische System einbezahlt haben, das sind z.B. alle Personen, die bereits in Österreich gearbeitet haben. Wichtig zu wissen ist jedoch auch, dass in der Regel viel Zeit (ca. 2 Jahre) vergeht, bis so eine österreichische Grundleistung anerkannt wird. Als Grenzgänger ist man üblicherweise mit einer Krankentaggeldversicherung in dieser Zeit sehr gut abgesichert.

Mehr Informationen erhalten Sie auf folgender Seite –> Grenzgänger & Pflege.

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Kann ich als Grenzgänger eine e-card beantragen?

Privat versicherte Grenzgänger und Grenzgängerinnen können seit 2021 auch eine e-card beantragen! Auf der folgenden Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Beantragung einer e-card für ELGA und ehealth-Zwecke –> Grenzgänger & e-card.

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