FAQ Grenzgänger

Für Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz bzw. Liechtenstein

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FAQ Grenzgänger

Allgemein

Als Grenzgänger in die Schweiz bzw. Liechtenstein gilt, wer in der Schweiz/Liechtenstein eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Staat (i.d.R. innerhalb der EU/EFTA) wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal pro Woche zurückkehrt.

In der Regel benötigen Sie als Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung (G Bewilligung), die durch Ihren künftigen Arbeitgeber beantragt werden muss.

Mehr Informationen zu den Themen Arbeitsbewilligung oder Aufenthaltsgenehmigung erhalten Sie auf der folgenden Seite --> Grenzgängerbewilligung für die Schweiz.

Voraussetzungen

  • Staatsangehöriger eines EU oder EFTA Staates
  • Wohnsitz in Österreich
  • Arbeitsplatz in der Schweiz
  • Mindestens einmal in der Woche Rückkehr an den Wohnort

Zuständige Stelle

  • Das Migrations oder Ausländeramt des Kantons, in dem Ihr zukünftiger Arbeitsort liegt
  • Je nach Kanton teilweise zusätzlich: das kantonale Arbeitsamt

TIPP: In der Regel kümmert sich Ihr neuer Arbeitgeber um die Beantragung der Grenzgängerbewilligung.

Weitere Informationen zu diesem Thema

Benötigen Sie als neuer Grenzgänger in die Schweiz / Liechtenstein zwingend ein Bankkonto im Beschäftigungsstaat. Nicht zwingend! Trotzdem bietet ein zweites Bankkonto in der Schweiz / Liechtenstein zahlreiche Vorteile gegenüber eines ausschließlichen Bankkontos in Österreich.

 
  • Sie wechseln immer nur soviel (SFR in EURO), wie Sie wechseln möchten, den Rest lassen Sie einfach stehen und wechseln dann wenn der Kurs für Sie optimal ist.
  • Wenn Sie Schweizer Franken für z.B. ein Mittagessen brauchen, dann haben Sie Schweizer Franken auf Ihrem Konto und müssen nicht wieder von EURO in SFR wechseln.
  • Der Wechselkurs ist in der Regel besser als bei österreichischen Banken.
 
Detailliertere und weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Seite --> Bankkonto für Grenzgänger
 

Privat versicherte Grenzgänger (Wohnort: Österreich - Arbeitsort: Schweiz / Liechtenstein)  können seit 2021 auch eine e-card beantragen!

Auf der folgenden Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Beantragung einer e-card für ELGA und ehealth-Zwecke --> Grenzgänger & e-card.

Das schweizerische Recht legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Angestellte in Industriebetrieben, für Büropersonal, technisches Personal und weitere Angestellte einschließlich des Verkaufspersonals in großen Einzelhandelsunternehmen auf 45 Stunden fest. Für alle anderen Angestellten liegt die Obergrenze bei 50 Wochenstunden. Üblicherweise liegt die wöchentliche Arbeitszeit in der Schweiz zwischen 38,5 und 42,5 Stunden. 

Wenn man nur Vollzeitmitarbeiter berücksichtigt, dann betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in schweizerischen Unternehmen 40 Stunden (Quelle: Bundesamt für Statistik aus dem Jahr 2022).

Grundsätzlich liegt die Gestaltung der Arbeitszeit in der Zuständigkeit des Arbeitgebers; dieser muss die gesetzlich auferlegten Kriterien beachten (Ruhezeiten, Pausen, Ferientage, Freizeit am Wochenende, Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit etc.) und die Angestellten vor Festlegung der Arbeitszeitpläne befragen, um so persönliche Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen. Für weitere Auskünfte wendet man sich am besten direkt an den Arbeitgeber oder an die zuständige Behörde.

Weitere Informationen zu den Arbeitsbedingungen als Grenzgänger in der Schweiz / Liechtenstein

Die gesetzlich festgelegte jährliche Mindestdauer des Urlaubes beträgt 4 Wochen für Arbeitnehmende/Lernende in der beruflichen Grundbildung im Alter von über 20 Jahren und 5 Wochen für Arbeitnehmende und Lernende in der beruflichen Grundbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. 

Diese Mindestdauer kann durch vertragliche Abmachungen erhöht werden. Martin Häusler (GF B-Quadrat): „Es gibt sehr viele Betriebe in Grenznähe, die den angestellten Grenzgängern freiwillig 5 Wochen Urlaub geben.“ 

So sehen die kollektiven Arbeitsverträge (Gesamtarbeitsverträge, GAV) oft längere Ferienzeiten vor, namentlich für Arbeitnehmende, die eine gewisse Anzahl von Dienstjahren und/oder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Andererseits kann die Dauer der Ferien herabgesetzt werden, wenn eine Person während einer langen Zeitspanne nicht gearbeitet hat, sei es, dass sie infolge einer lang dauernden Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war, einen großen unbezahlten Urlaub bezogen hat oder aus weiteren Gründen. Im Allgemeinen müssen die Ferien für das laufende Dienstjahr gewährt werden; mindestens zwei Wochen müssen als ununterbrochenes Kontingent bezogen werden. Während der Ferien erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das volle Gehalt. Solange das Anstellungsverhältnis andauert, können die Ferien nicht durch finanzielle Entschädigungen oder durch anderweitige Vergünstigungen abgegolten werden.

Mehr Informationen zu den Arbeitsbedingungen als Grenzgänger in die Schweiz / Liechtenstein

Zurzeit gibt es in der Schweiz keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nur einige Gesamtarbeitsverträge legen einen Lohnstandard zwingend fest. Dennoch lässt sich feststellen, dass das Lohnniveau der Schweiz dasjenige der anderen europäischen Länder insgesamt übersteigt. So belief sich 2022 der Bruttomedianlohn auf SFR 6788 monatlich. Allerdings variiert das Lohnniveau je nach Wirtschaftsbranche beträchtlich. Mit dem vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) zur Verfügung gestellten Lohnrechner können Sie – unter Berücksichtigung Ihrer Qualifikationen und Ihres Alters – die üblichen Löhne für die sieben Großregionen der Schweiz und über 40 Branchen ermitteln.

Heute werden die Löhne in der Schweiz immer noch nach dem Dienstaltersprinzip festgelegt. Indessen gehen im öffentlichen wie im privaten Sektor die Arbeitgeber immer häufiger zum System des Leistungslohns über. Es gibt noch immer ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle: Die Löhne der Frauen liegen durchschnittlich – unabhängig vom Niveau der Berufsqualifikation – tiefer als diejenigen der Männer.

Im Allgemeinen liegen die vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogenen Sozialabgaben tiefer als in der Mehrheit der europäischen Länder. Der Nettolohn (= Bruttolohn abzüglich der Abgaben für die berufliche Vorsorge, die Arbeitslosenversicherung, Steuern etc.) ist daher im europäischen Vergleich relativ hoch. Allerdings sind auch die Lebenshaltungskosten höher als im übrigen Europa. Insgesamt belaufen sich die direkt vom Lohn abgezogenen Sozialabgaben auf rund 15 % des Bruttolohns.

Schweizer Staatsangehörige zahlen ihre Steuern am Jahresende. Von ausländischen Arbeitskräften (ohne Ausweis C EU/EFTA) wird die Steuer jeden Monat durch den Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Der Arbeitgeber zahlt diese direkt an die Steuerbehörde. Die Höhe der Steuer ist je nach Kanton unterschiedlich hoch.

Weitere Informationen zu den Arbeitsbedingungen für Grenzgänger in die Schweiz / Liechtenstein

Gesetzliche Feiertage in der Schweiz sind Neujahr (1. Januar), Auffahrt (Christi Himmelfahrt), der Nationalfeiertag (1. August) und Weihnachten (25. Dezember). Alle übrigen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Fronleichnam etc.) obliegen kantonaler Regelung und können gewährt werden oder nicht. Je nach Kanton gibt es bis zu 17 Feiertage, viele davon haben einen religiösen Hintergrund. 

An der Spitze liegt dabei der Kanton Schwyz, in dem man als Angestellter an bis zu 17 Tagen frei hat, falls keiner der Feiertage auf einen Wochenendtag fällt. Auch in den anderen Innerschweizer Kantonen wie Luzern, Uri, Zug und Nidwalden kann man von relativ vielen freien Tagen profitieren. Am wenigsten Feiertage hat man in den Kantonen Graubünden und Appenzell Ausserrhoden.

Weitere verbreitete Feiertage sind der Karfreitag, der nur im Tessin und im Wallis nicht gefeiert wird und der Ostermontag, der in allen Kantonen außer Neuchâtel, Solothurn, Wallis und Zug gefeiert wird.

Andere religiöse Feiertage wie Allerheiligen und Fronleichnam beschränkten sich vor allem auf die katholischen Innerschweizer Kantone.

Neben den Feiertagen gibt es während der obligatorischen Schulzeit generell 13 Wochen Ferien pro Schuljahr. Die Verteilung ist jedoch je nach Kanton unterschiedlich. Während die Tessiner Schüler von ganzen 10 Wochen Sommerferien profitieren, müssen sich die Schüler in St.Gallen mit 5 Wochen zufriedengeben. Da die Tessiner aber nur je eine Woche Frühlings- und Herbstferien haben, kürzere Winter- und Sportferien als andere haben, gleicht sich das ganze wieder aus.

Weitere Informationen zu den Arbeitsbedingungen als Grenzgänger in der Schweiz / Liechtenstein

Abgaben in der Schweiz:
  • 5,15 % AHV (1. Säule – gesetzliche bzw. staatliche Pension)
  • 5,00 % BVG (2. Säule – Pensionskasse bzw. betriebliche Vorsorge)
  • 1,10 % ALV (Arbeitslosenversicherung)
  • 1,40 % NBU (Beitrag für die Nichtberufsunfallversicherung)
  • 0,39 % Beitrag zur Krankentaggeldversicherung
Abgaben in Liechtenstein:
  • 4,55 % AHV (1. Säule – gesetzliche bzw. staatliche Pension)
  • SFR 300 – 400 BVG (2. Säule – Pensionskasse bzw. betriebliche Vorsorge)
  • 0,50 % ALV (Arbeitslosenversicherung)
  • SFR 80 – 100 NBU (Beitrag für die Nichtberufsunfallversicherung)
  • 0,27 % Beitrag zur Krankentaggeldversicherung (Unternehmensabhängig)

Zur Information: Die Angaben sind ca. Werte. Die genauen Abgaben erfahren Sie von Ihrem Arbeitgeber.

Unsere Experten für Grenzgänger beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Thema Grenzgänger. Zudem sind wir Ihnen auch gerne mit einer unverbindlichen und kostenlosen Nettolohnberechnung behilflich.

Krankenversicherung – Vergleich für Grenzgänger

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Versicherung

Als Grenzgänger von Österreich in die Schweiz bzw. Liechtenstein müssen Sie sich innerhalb von 3 Monaten ab Arbeitsbeginn selbständig um eine Krankenversicherungslösung kümmern.

Es gibt 3 Optionen:
  1. Eine Krankenversicherung in der Schweiz nach KVG
  2. Die gesetzliche Krankenversicherung in Österreich (ÖGK)
  3. Die private Krankenversicherung in Österreich (Grenzgängerversicherung)

Die Grenzgänger-Experten von B-Quadrat beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Option und stellen Ihnen auf Wunsch eine Kostenübersicht alle möglicher Tarife und Anbieter zur Verfügung.

Expertentipp: Auch wenn die Sie in der Schweiz und Liechtenstein 3 Monate Zeit bekommen, um sich um die Krankenversicherung zu kümmern, sollten Sie trotzdem bereits zu Arbeitsbeginn versichert sein, da es aus Österreich keine Nachversicherung von Seiten der ÖGK gibt, wenn man ins Ausland arbeiten geht.
Die Kosten der Grenzgängerversicherung für Grenzgänger von Österreich in die Schweiz/Liechtenstein hängen erstmal von der gewählten Option der Krankenversicherung ab.

  1. Gesetzliche Krankenversicherung in Österreich (ÖGK) Die ÖGK berechnet 7,55 % vom Jahresbruttoeinkommen. Im Jahr 2024 beträgt der maximale Betrag EUR 495,58 monatlich.

  2. Private Krankenversicherung in Österreich (Grenzgängerversicherung) Die privaten Versicherungsanbieter berechnen Ihre Beiträge hauptsächlich nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand des zu versichernden. Die Beiträge im Jahr 2024 bewegen sich bei einem 20-jährigen zwischen EUR 139,94 und EUR 300,53 monatlich, bei einem 30-jährigen zwischen EUR 176,54 und EUR 381,02 monatlich und bei einem 40-jährigen zwischen EUR 193,63 und EUR 512,17 monatlich.

  3. Schweizer Krankenversicherung nach KVG Basierend auf unserer Erfahrung sollte man für eine Schweizer Krankenversicherung mit einer monatlichen Prämie von etwa SFR 400 bis SFR 500 rechnen.

> Mehr zum Thema Krankenversicherung > Kostenfreien Tarifvergleich anfordern  

Das Personenfreizügigkeitsabkommen regelt in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht das Erwerbsortprinzip, wonach ein Grenzgänger mit ausschließlicher Erwerbstätigkeit in der Schweiz auch der hiesigen Versicherungspflicht unterliegt.

Für Grenzgänger aus mit Wohnort Österreich und Arbeitsort Schweiz bzw. Liechtenstein besteht ein Versicherungswahlrecht, wonach die Möglichkeit existiert, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz / Liechtenstein befreien zu lassen, um sich weiterhin im Wohnstaat zu versichern.

Somit gibt es Grenzgänger 3 Optionen für die Krankenversicherung:
  1. Krankenversicherung in der Schweiz oder in Liechtenstein
  2. Gesetzliche Krankenversicherung in Österreich (ÖGK)
  3. Private Krankenversicherung für Grenzgänger (Grenzgängerversicherung)

Mehr zum Thema Krankenversicherung

Ja, die gibt es! Als neuer Grenzgänger mit Wohnort in Österreich und Arbeitsort in der Schweiz bzw. Liechtenstein müssen Sie dem Kantonalen Einwohnermeldeamt in der Schweiz oder dem Amt für Gesundheit in Liechtenstein innerhalb von 3 Monaten bestätigen für welche Form der Krankenversicherung Sie sich entschieden haben. 

Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, dann werden Sie in der Schweiz oder in Liechtenstein zwangsversichert!

Gerne helfen wir Ihnen bei der Wahl der passenden Krankenversicherungslösung und führen auf Wunsch auch gerne die Gespräche mit dem Amt, falls Sie die Frist bereits überzogen haben oder kurz davor sind sie zu überziehen.

Grenzgänger mit Wohnort Österreich und Arbeitsort Schweiz haben aufgrund einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit, sich im Falle von neuen Familienangehörigen (Heirat, Geburt) nachträglich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten ab Ereignisdatum bei der zuständigen kantonalen Behörde (BAG) beantragt werden.

 

Nicht als Änderung der persönlichen Verhältnisse gilt jedoch:

  • eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • eine Änderung der Höhe der Krankenversicherungsprämien
  • ein Wechsel des Arbeitgebers
  • ein Wechsel des Erwerbskantons
 

Achtung: Diese Möglichkeit gibt es nur für Grenzgänger in die Schweiz. Sie gilt nicht für Grenzgänger nach Liechtenstein.

Kantonale Behörde (BAG) bzw. Gesundheitsamt

Sie gehen mit der Geburts- oder Heiratsurkunde zum Gesundheitsamt und beantragen ein erneutes Wahlrecht für Ihre Krankenversicherung.

Neue Krankenversicherung

Sie zeichnen eine neue z.B. private Krankenversicherung in Österreich.

Bestehende Krankenversicherung

Mit der Bestätigung über das erneute Wahlrecht vom Gesundheitsamt und der Bestätigung Ihres neuen Krankenversicherers wird Ihre bestehende Versicherung den Vertrag umgehend kündigen.

 

Gerne beraten und begleiten wir Sie in allen Fragen zum nachträglichen Versicherungswechsel. Vereinbaren Sie am besten einfach gleich einen Termin mit einem unserer Experten für Grenzgänger. Link zur Online Terminvereinbarung.

 

Nach dem Ende einer Beschäftigung in Österreich oder Bezug von Arbeitsgeldleistungen aus Österreich übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bis zur Dauer von 26 Wochen Leistungen weiter, sofern:

  • der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich gelegen ist
  • der Versicherungsfall innerhalb 6 Wochen nach Beschäftigungsende eintritt
  • ausreichend Vorversicherungszeiten vorliegen
  • Erwerbslosigkeit vorliegt

Da Sie nicht mehr Erwerbslos sind, endet die Nachversicherung automatisch mit Ihrem Arbeitsbeginn als Grenzgänger.

Es gibt für Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz/Liechtenstein also keine Nachversicherung seitens der ÖGK. Sie müssen sich als neuer Grenzgänger daher umgehend um eine Krankenversicherung bemühen um eine Versicherungslücke zu vermeiden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Wahl der passenden Versicherungslösung behilflich.

Link zur Online Terminvereinbarung
 

Grenzgänger mit Wohnort Österreich und Arbeitsort Schweiz / Liechtenstein sind nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung), in der Schweiz zumeist über die SUVA (schweizerische Unfallversicherungsanstalt), in Liechtenstein über private Versicherungsträger grundversichert. Dies betrifft Betriebsunfälle (BU) wie eben auch Nichtbetriebsunfälle (NBU), wobei in der Schweiz/Liechtenstein der Weg zur Arbeit als Nichtbetriebsunfall zählt.

  • Gemäß Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle in der Schweiz / Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert.
  • Wer mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert.
  • Der Arbeitgeber trägt die Prämie für Berufsunfälle (BU), der Arbeitnehmer die Prämie für Nicht-Berufsunfälle (NBU).

Ein Unfall, unabhängig davon ob es sich um einen Arbeitsunfall (Berufsunfall) oder einen Freizeitunfall (Nichtberufsunfall) handelt, muss unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema

Da Sie als Grenzgänger (Arbeitsort: Schweiz bzw. Liechtenstein) im Gegensatz zu Österreich, sowohl bei Arbeitsunfällen und auch bei Freizeitunfällen versichert sind, muss der Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung in Österreich an die neue Situation angepasst werden, d.h. der Versicherungsschutz kann deutlich reduziert werden. Selbstverständlich reduziert sich dadurch auch der Beitrag für die Unfallversicherung massiv.

Wir empfehlen lediglich die Absicherung für dauernde Invalidität, als Einmalauszahlung beizubehalten. Alle anderen Leistungen sind in der Regel in der neuen Unfallversicherung von ihrem Arbeitgeber oder der privaten Krankenversicherung enthalten. 

Vereinbaren Sie ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch mit einem unserer Experten für Grenzgängerangelegenheiten. Wir sind in gerne bei der Anpassung Ihrer Versicherungen an Ihre neue Situation behilflich und stehen Ihnen auch sonst mit Rat & Tat zur Seite. Termin vereinbaren.

Viele  Arbeitgeber in der Schweiz / Liechtenstein haben für Ihre Angestellten freiwillig eine kollektive Krankentaggeldversicherung (KTG) abgeschlossen. Diese garantiert bei Krankheit und Unfall eine Absicherung über das gesetzliche Minimum hinaus. Normalerweise wird 80% des Lohnes für 730 Tage vereinbart.

Sie sollten unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber klären bzw. im Arbeitsvertrag prüfen, ob eine solche Regelung besteht. Wenn nicht, müssen Sie sich selber um eine private Tagegeldversicherung kümmern. Als unabhängiger Versicherungsmakler sind wir Ihnen bei Bedarf sehr gerne dabei behilflich. 

Weitere Informationen zu diesem Thema

Wenn Sie neben der Tätigkeit in Österreich zusätzlich als Grenzgänger in der Schweiz oder in Liechtenstein arbeiten, dann muss gemäß EU-Verordnung geprüft werden ob der Wohnsitzstaat oder der Staat ihres Arbeitgebers für die Sozialversicherung zuständig ist. Diese Prüfung wird mittels des A1 Formulars von der Österreichischen Gesundheitskasse übernommen.

In der Regel sind Personen, die weniger als 25 % ihrer Arbeitsstunden in Österreich leisten in der Schweiz oder in Liechtenstein Versicherungspflichtig. Diese Personen werden beinahe wie „normale“ Grenzgänger behandelt.

Wird jedoch mehr als 25 % der Arbeitsstunden in Österreich gearbeitet, so fällt die Versicherungspflicht auf Österreich und das bedeutet, dass die Krankenversicherung in Österreich bleiben muss. 

Expertentipp 1: Für Selbständige und BVAEB versicherte in Österreich gibt es andere Regelungen!

Expertentipp 2: Da alle diese Fälle sehr speziell sind und immer im Einzelfall geprüft werden müssen, empfehlen wir, dass Sie die Beratung von einem unserer Grenzgänger Profis hinzuziehen. Wir beraten Sie gerne und individuell auf Ihre Situation (zur Online Terminvereinbarung)

Weitere Informationen zu diesem Thema

 

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) für Grenzgänger ist eine vorgeschriebene Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge an die ALV leisten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge.

Wenn Grenzgänger arbeitslos werden, haben Sie nicht im Beschäftigungsland, also in der Schweiz oder in Liechtenstein, sondern in Ihrem Wohnsitzstaat, also in Österreich Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Grenzgänger erhalten somit nach den Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzland Arbeitslosengeld, als ob sie dort beschäftigt gewesen wären. Nähere Informationen bekommen Sie auf der folgenden Seite --> Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger.

Im Pflegefall stehen Ihnen als Grenzgänger mit Wohnort Österreich und Arbeitsort Schweiz / Liechtenstein nur Sachleistungen aus der Schweiz bzw. Liechtenstein zur Verfügung. Ein Grenzgänger hat also weder in Österreich noch in der Schweiz oder in Liechtenstein Anspruch auf Pflegegeld! Die Folgen: Ein erhebliches finanzielles Risiko, welches unbedingt durch private Pflegeversicherungen abgesichert werden sollte.

Eine Ausnahme sind, in Österreich wohnhafte pflegebedürftige Personen, die eine österreichische Grundleistung (z.B. Pension, Ruhegenuss, Rente, Rehabilitationsgeld) beziehen. Diese Gruppe hat jedenfalls Anspruch auf österreichisches Pflegegeld.

Anspruch auf eine österreichische Grundleistung haben Personen, die vor Beginn Ihrer Tätigkeit als Grenzgänger bereits in das österreichische System einbezahlt haben, das sind z.B. alle Personen, die bereits in Österreich gearbeitet haben. Wichtig zu wissen ist jedoch auch, dass in der Regel viel Zeit (ca. 2 Jahre) vergeht, bis so eine österreichische Grundleistung anerkannt wird. Als Grenzgänger ist man üblicherweise mit einer Krankentaggeldversicherung in dieser Zeit sehr gut abgesichert.

Mehr Informationen erhalten Sie auf folgender Seite --> Grenzgänger & Pflege.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen regelt in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht das Erwerbsortprinzip, wonach ein Grenzgänger mit ausschließlicher Erwerbstätigkeit in der Schweiz auch der hiesigen Versicherungspflicht unterliegt.

Für Grenzgänger aus mit Wohnort Österreich und Arbeitsort Schweiz bzw. Liechtenstein besteht ein Versicherungswahlrecht, wonach die Möglichkeit existiert, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz / Liechtenstein befreien zu lassen, um sich weiterhin im Wohnstaat zu versichern.

Somit gibt es Grenzgänger 3 Optionen für die Krankenversicherung:
  1. Krankenversicherung in der Schweiz oder in Liechtenstein
  2. Gesetzliche Krankenversicherung in Österreich (ÖGK)
  3. Private Krankenversicherung für Grenzgänger (Grenzgängerversicherung)

Mehr zum Thema Krankenversicherung

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Steuer

Wenn Sie als Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz oder nach Liechtenstein arbeiten gehen, behält Ihr Arbeitgeber Quellensteuer ein. Die Quellensteuer wird an die Steuerbehörde am jeweiligen Arbeitsort abgeführt. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen können Sie sich die bezahlte Quellensteuer Ihrer Österreichischen Steuerschuld anrechnen lassen.

Sie müssen als Grenzgänger also nicht doppelt Steuer bezahlen! Die bereits bezahlte Quellensteuer in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wird Ihnen von der österreichischen Steuer in Abzug gebracht.

Weitere Informationen zum Thema --> Grenzgänger & Steuer.

Wenn Sie als Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz oder nach Liechtenstein arbeiten gehen, behält Ihr Arbeitgeber Quellensteuer ein. Die Quellensteuer wird an die Steuerbehörde am jeweiligen Arbeitsort abgeführt. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen können Sie sich die bezahlte Quellensteuer Ihrer Österreichischen Steuerschuld anrechnen lassen.

Sie müssen als Grenzgänger also nicht doppelt Steuer bezahlen! Die bereits bezahlte Quellensteuer in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wird Ihnen von der österreichischen Steuer in Abzug gebracht.

Weitere Informationen zum Thema --> Grenzgänger & Steuer.

In Österreich bezahlen Grenzgänger in der Regel quartalsweise die fällige Steuer im Voraus. Die Stichtage sind der 10. Februar, der 10. Mai, der 10. August und der 10. November eines jeden Jahres. 

Weitere Informationen zum Thema --> Grenzgänger & Steuer.

Das Einkommen der beiden Tätigkeiten wird addiert und gemeinsam versteuert. Die Meldung ans Finanzamt erfolgt für die österreichische Tätigkeit  automatisch durch den Arbeitgeber.

Für die Grenzgängertätigkeit ist eine verpflichtende Steuererklärung notwendig. Im Rahmen dieser wird die Steuererklärung für beide Tätigkeiten in einem Schwung erledigt.  

Im österreichischen Steuerwesen gibt es eine stufenweise Staffelung des Einkommensteuersatzes je nach Größe des Jahreseinkommens.

Zum Beispiel gilt bei der Einkommensteuer für die Progressionsstufe von 12.816 Euro bis 20.818 Euro ein Steuersatz von 20 Prozent. In der nächsten Progressionsstufe von 20.818 Euro bis 34.513 Euro gilt ein Steuersatz von 30 Prozent. In der Progressionsstufe von 34.513 Euro bis 66.612 Euro kommt der Steuersatz von 40 Prozent zur Anwendung und so weiter.

Für Einkommen ab 12.816 Euro gibt es insgesamt sechs Progressionsstufen:

0 bis 12.816 Euro pro Jahr –> Steuerfrei

Über 12.816 Euro bis 20.818 Euro pro Jahr –> 20 % Einkommenssteuer

Über 20.818 Euro bis 34.513 Euro pro Jahr –> 30 % Einkommenssteuer

Über 34.513 Euro bis 66.612 Euro pro Jahr –> 40 % Einkommenssteuer

Über 66.612 Euro bis 99.266 Euro pro Jahr –> 48 % Einkommenssteuer

Über 99.266 Euro bis 1 Million Euro pro Jahr –> 50 % Einkommenssteuer

Über 1 Million Euro pro Jahr –> 55 % Einkommenssteuer

Wichtig zu wissen ist, dass Sie stets alle Stufen von unten nach oben durchlaufen und dann aus Ihren Stufen ein Durchschnittssteuersatz errechnet wird.

Die bereits in Liechtenstein oder in der Schweiz bezahlte Quellensteuer wird bei der österreichischen Steuerberechnung in Abzug gebracht.

Weitere Informationen zum Thema Grenzgänger und Steuer

Im österreichischen Steuerwesen gibt es eine stufenweise Staffelung des Einkommensteuersatzes je nach Größe des Jahreseinkommens.

Zum Beispiel gilt bei der Einkommensteuer für die Progressionsstufe von 12.816 Euro bis 20.818 Euro ein Steuersatz von 20 Prozent. In der nächsten Progressionsstufe von 20.818 Euro bis 34.513 Euro gilt ein Steuersatz von 30 Prozent. In der Progressionsstufe von 34.513 Euro bis 66.612 Euro kommt der Steuersatz von 40 Prozent zur Anwendung und so weiter.

Für Einkommen ab 12.816 Euro gibt es insgesamt sechs Progressionsstufen:

0 bis 12.816 Euro pro Jahr –> Steuerfrei

Über 12.816 Euro bis 20.818 Euro pro Jahr –> 20 % Einkommenssteuer

Über 20.818 Euro bis 34.513 Euro pro Jahr –> 30 % Einkommenssteuer

Über 34.513 Euro bis 66.612 Euro pro Jahr –> 40 % Einkommenssteuer

Über 66.612 Euro bis 99.266 Euro pro Jahr –> 48 % Einkommenssteuer

Über 99.266 Euro bis 1 Million Euro pro Jahr –> 50 % Einkommenssteuer

Über 1 Million Euro pro Jahr –> 55 % Einkommenssteuer

Wichtig zu wissen ist, dass Sie stets alle Stufen von unten nach oben durchlaufen und dann aus Ihren Stufen ein Durchschnittssteuersatz errechnet wird.

Die bereits in Liechtenstein oder in der Schweiz bezahlte Quellensteuer wird bei der österreichischen Steuerberechnung in Abzug gebracht.

Weitere Informationen zum Thema Grenzgänger und Steuer

Mit einer korrekten Vorarbeit kann Ihr Steuerberater seine Arbeit schneller und effizienter erledigen, was Ihnen wiederum Kosten erspart.

Um optimal für das Erstgespräch mit Ihrem Steuerberater vorbereitet zu sein, stellen wir Ihnen eine Checkliste zur Verfügung, mit der Sie ganz bestimmt nichts vergessen werden (Checkliste Steuerberater).

Weitere Informationen zum Thema

Im österreichischen Steuerwesen gibt es eine stufenweise Staffelung des Einkommensteuersatzes je nach Größe des Jahreseinkommens.

Zum Beispiel gilt bei der Einkommensteuer für die Progressionsstufe von 12.816 Euro bis 20.818 Euro ein Steuersatz von 20 Prozent. In der nächsten Progressionsstufe von 20.818 Euro bis 34.513 Euro gilt ein Steuersatz von 30 Prozent. In der Progressionsstufe von 34.513 Euro bis 66.612 Euro kommt der Steuersatz von 40 Prozent zur Anwendung und so weiter.

Für Einkommen ab 12.816 Euro gibt es insgesamt sechs Progressionsstufen:

0 bis 12.816 Euro pro Jahr –> Steuerfrei

Über 12.816 Euro bis 20.818 Euro pro Jahr –> 20 % Einkommenssteuer

Über 20.818 Euro bis 34.513 Euro pro Jahr –> 30 % Einkommenssteuer

Über 34.513 Euro bis 66.612 Euro pro Jahr –> 40 % Einkommenssteuer

Über 66.612 Euro bis 99.266 Euro pro Jahr –> 48 % Einkommenssteuer

Über 99.266 Euro bis 1 Million Euro pro Jahr –> 50 % Einkommenssteuer

Über 1 Million Euro pro Jahr –> 55 % Einkommenssteuer

Wichtig zu wissen ist, dass Sie stets alle Stufen von unten nach oben durchlaufen und dann aus Ihren Stufen ein Durchschnittssteuersatz errechnet wird.

Die bereits in Liechtenstein oder in der Schweiz bezahlte Quellensteuer wird bei der österreichischen Steuerberechnung in Abzug gebracht.

Weitere Informationen zum Thema Grenzgänger und Steuer

Wenn Sie als Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz oder nach Liechtenstein arbeiten gehen, behält Ihr Arbeitgeber Quellensteuer ein. Die Quellensteuer wird an die Steuerbehörde am jeweiligen Arbeitsort abgeführt. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen können Sie sich die bezahlte Quellensteuer Ihrer Österreichischen Steuerschuld anrechnen lassen.

Sie müssen als Grenzgänger also nicht doppelt Steuer bezahlen! Die bereits bezahlte Quellensteuer in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wird Ihnen von der österreichischen Steuer in Abzug gebracht.

Weitere Informationen zum Thema --> Grenzgänger & Steuer.

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