Grenzgänger & Firmenwagen

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Mit einer der niedrigsten Arbeitslosenquoten in Europa und attraktiven Löhnen bleibt die Schweiz als Arbeitsplatz äußerst attraktiv. 2020 betrug die Zahl der in der Schweiz arbeitenden Personen mit Wohnsitz in einem Nachbarland 343.000. Ein Teil dieser Grenzgänger nutzt ein in der Schweiz auf den Namen des Arbeitgebers zugelassenes Firmenfahrzeug. Im folgenden beantworten wir Ihnen 3 wichtige Fragen zum Thema Grenzgänger & Firmenfahrzeug.

1. Kann ein Mitarbeiter mit Wohnsitz in der EU weiterhin sein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug nutzen?

Innerhalb der Schweiz kann ein Grenzgänger sein in der Schweiz zugelassenes Firmenfahrzeug weiterhin uneingeschränkt nutzen. In der EU sind zu privaten Zwecken ausschließlich Fahrten ohne Unterbruch zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnsitz zulässig. Darüber hinaus sind Fahrten für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe gestattet.

2. Was ist zu tun, wenn ein Grenzgänger sein Firmenfahrzeug zu privaten Zwecken auf dem Gebiet der EU nutzen muss?

Es besteht die Möglichkeit, beim Zoll des Wohnsitzlandes des Beschäftigten einen Antrag auf «Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr» (oft auch «Zollabfertigung» genannt) zu stellen, damit er sein Firmenfahrzeug für private Fahrten innerhalb der EU vollkommen legal nutzen kann. Allerdings fallen dabei Kosten an wie zum Beispiel die Umsatzsteuer des Wohnsitzlandes, die auf der Grundlage des Marktwerts des Fahrzeugs berechnet wird. Zudem wird ein Einfuhrzoll von 10 % (ebenfalls auf dem Marktwert des Fahrzeugs basierend) erhoben, wenn das Auto ausserhalb der EU produziert wurde.

3. Beim Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz habe ich bereits die Schweizer Umsatzsteuer entrichtet, und jetzt soll ich die Umsatzsteuer in einem anderen Land zum zweiten Mal zahlen. Kann ich mir eine von beiden erstatten lassen?

Ja, im Prinzip ist es möglich, sich die Umsatzsteuer des Wohnsitzlandes des Grenzgängers zurückerstatten zu lassen. Das Fahrzeug muss dazu allerdings in der Schweiz angemeldet bleiben. Die Umsetzung liegt allerdings im Ermessen des Wohnsitzlandes des Beschäftigten. Es handelt sich zwar um EU-Recht, für die Umsetzung sind aber die Länder selbst zuständig. Und so lassen sich tatsächlich je nach Land große Unterschiede erkennen. Bislang ist es möglich, die Umsatzsteuer in Deutschland, Österreich und Frankreich zurückzuerhalten.

Noch Fragen? 

Auf der Homepage von “Ihr Europa” erhalten Sie weitere nützliche Informationen & Tipps zum Thema Grenzgänger & Firmenwagen.
Zu den nationalen Kontakte für Österreich gelangen Sie mit dem folgenden Link – “Nationale Kontakte – Rund ums Auto”. Hier finden Sie u.a. die Kontaktdaten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) bei der man die Anmeldung eines Firmenfahrzeuges vornehmen kann.